Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
Die Fahrschulausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Der Unterricht wird auf Grund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Dauer des Ausbildungsvertrages
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Falle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Entgelte und Preisänderungen
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Werden diese geändert, so wird eine entsprechende Anpassung der neuen Entgelte erst nach 3 Monaten nach Vertragsabschluss wirksam.
Bestandteile der Entgelte
a) Grundbetrag: Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse.
b) Entgelt für Fahrstunden: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
c) Entgelt für Prüfungsvorstellung: Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungszeit. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt erneut, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern. Das Entgelt für die eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (gemäß Ziffer 4a, Absatz 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten. Für geleistete Vorauszahlungen für Fahrstundenentgelte ist eine Rückzahlung vor Ausbildungsende ausgeschlossen.
Absage von Fahrstunden / Ausfallentschädigung
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Diese Regelung findet auch Anwendung gemäß Ziffer 9 (Verspätung des Fahrschülers) und Ziffer 10 (Ausschluss vom Unterricht).
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden. Die Fahrschule kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Entgelte bei Kündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen sowie auf die Erstattung aller für den Fahrschüler verauslagten Gebühren. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder kündigt der Fahrschüler, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Fahrschule zusätzlich folgende Anteile des Grundbetrags als pauschalierten Schadensersatz einbehalten (es sei denn, der Fahrschüler weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist):
a) ein Drittel des Grundbetrags, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Ausbildungsbeginn erfolgt;
b) zwei Drittel des Grundbetrags, wenn die Kündigung innerhalb von 4 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;
c) den vollen Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 4 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
Einhaltung vereinbarter Termine / Pünktlichkeit
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 30 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 30 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen und wird gemäß Ziffer 6 berechnet.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls eine Ausfallentschädigung gemäß Ziffer 6 zu entrichten.
Pflichten des Fahrschülers im Umgang mit Lehrfahrzeugen und Material
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, der Fahrschuleinrichtung, der Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Fahrschüler zum Schadenersatz verpflichtet. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb genommen werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Abschluss der Ausbildung und Prüfung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die beantragte Klasse besitzt (§ 16 FahrlG). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.